Glossar
Unser Glossar bietet Ihnen kurze und klare Definitionen zu allen wichtigen Begriffen – übersichtlich und verständlich.
Altersguthaben
Das Altersguthaben ist das Geld, das wir im Verlauf unseres Arbeitslebens zusammen mit dem Arbeitgeber in die 2. Säule einzahlen und das uns im Zeitpunkt der Pensionierung mit den Zinsen zur Verfügung stehen wird. Im obligatorischen Bereich finanziert der Arbeitgeber mindestens die Hälfte. Das Altersguthaben kann mit einem Konto verglichen werden, das man nicht bei einer Bank, sondern bei einer Pensionskasse hat.
Altersrente
Die Altersrente ist die geläufigste Form des Bezugs von Altersleistungen. Sie wird mittels Multiplikation des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz berechnet. Rentenbeziehende haben lebenslangen Anspruch auf die zu ihrem Pensionierungszeitpunkt definierte Altersrente.
Anlagestrategie
Beinhaltet die Disposition einer Vermögensanlage, um ein bestimmtes Anlageziel möglichst optimal zu erreichen. Je nach den Verhältnissen des Anlegers wird der Sicherheit, der Rendite, den Kurs- und Wachstumsaussichten oder der Liquidität der Anlagen besonderes Gewicht beigemessen. Ebenso spielt die Wahl des richtigen Zeitpunkts für den Kauf und Verkauf eine wichtige Rolle.
Anlagevermögen
Das in Festgeldanlagen, Wertschriften, Immobilien und Hypothekardarlehen investierte Kapital.
Anlagen
Wenn Kapital langfristig zur Erzielung von Ertrag, Wertzuwachs oder Erhaltung einer Substanz investiert (angelegt) wird, spricht man von einer Kapitalanlage bzw. kurz Anlage. Anlagen sind grundsätzlich mit Risiken behaftet. Zulässige Anlagen und Begrenzungen werden in Art. 53 ff BVV 2 und im Anlagereglement geregelt.
Anlagerendite
Die Anlagerendite oder umgangssprachlich Performance wird in der Regel auf ein Jahr hochgerechnet ausgewiesen. Als Performance wird das Verhältnis zwischen dem Gewinn/Verlust einer Investition und dem dafür eingesetzten Kapital bezeichnet. Zur Berechnung des eingesetzten Kapitals sind auch die jeweiligen Mittelflüsse im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen.
Arbeitgeber
Als Arbeitgeber wird ein Unternehmen bezeichnet, das mit einer Pensionskasse einen Anschlussvertrag abschliesst und die Arbeitnehmenden gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert.
Arbeitgeberbeitrag
Der Arbeitgeberbeitrag setzt sich zusammen aus dem Sparbeitrag (für das Alter), dem Risikobeitrag (für die Risiken Tod und Invalidität) und allenfalls aus dem Finanzierungsbeitrag. Das Total dieser Beiträge (ohne Finanzierungsbeitrag) muss von Gesetzes wegen mindestens gleich hoch sein wie jenes der Versicherten. Die Vewaltungskosten sind in den Risikobeiträgen enthalten.
Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen in der beruflichen Vorsorge, die Experten der beruflichen Vorsorge sowie die der Vorsorge dienenden Einrichtungen den gesetzlichen Bestimmungen nachkommen und dass das Vermögen gemäss seiner Zweckbestimmung verwendet wird. Die Aufsichtsbehörden sind entweder kantonal organisiert oder durch die Kantone in eine Aufsichtsregion zusammengefasst. Sie greifen von Amtes wegen, aber auch auf Ersuchen Dritter (Aufsichtsbeschwerde, Aufsichtsanzeige) hin, ein. Für die Pensionskasse Rheinmtall ist die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) zuständig.
Die eidgenössische Oberaufsichtskommission (OAK) übt die Oberaufsicht über die kantonalen resp. regionalen Aufsichtsbehörden aus. Sie beaufsichtigt überdies den Sicherheitsfonds BVG, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Anlagestiftungen.
Austrittsleistung
Die Austritts- oder Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben gemäss Freizügigkeitsgesetz, welches beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden kann. |
Beitragsprimat
Die Höhe der Beiträge ist bei der Pensionskasse klar definiert. Die Versicherten zahlen einen Prozentsatz ihres Lohnes auf ein individuelles Konto ein. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Reglement der Pensionskasse. Die Rentenleistung hängt von der Höhe der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einbezahlten Beträge sowie von der Verzinsung des Altersguthabens ab. Das System ist flexibler und in der Verwaltung einfacher als beim Leistungsprimat. Viele Pensionskassen basieren auf dem Beitragsprimat.
Buchwert
Wert (Markt- oder Kurswert), zu dem ein Aktivposten in der Bilanz aufgeführt ist (Bilanzwert).
BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, seit 1985 in Kraft. |
Deckungsgrad
Von einem Deckungsgrad von 100% spricht man, wenn eine Pensionskasse genügend Vermögen hat, um allen ihren Versicherten die einbezahlten Vorsorgebeiträge auf einen Schlag auszuzahlen bzw. alle ihre Verpflichtungen einzulösen. Das ist aber nicht nötig, weil nicht alle Versicherten gleichzeitig in Pension gehen. Eine Ausnahme stellt die Teilliquidation dar. Von einer Überdeckung wird gesprochen, wenn die Verpflichtungen zu mehr als 100% gedeckt sind. Hingegen liegt eine sogenannte Unterdeckung vor, wenn das Vermögen für den genannten Fall nicht reichen sollte. Der Deckungsgrad würde in diesem Fall bei unter 100% liegen. Der Deckungsgrad ist eine der Kennziffern für die finanzielle Lage der Pensionskasse.
Derivate
Finanzkontrakte bzw. Finanzprodukte, deren Wert vom Preis eines Basiswerts abgeleitet wird. Basiswerte sind unter anderem Aktien, Obligationen, Devisen, Waren (Commodities) und Referenzsätze (Zinsen, Börsenindizes, Währungen usw.).
Destinatäre
Begriff für männliche und weibliche Aktivversicherte sowie Rentner
Diversifikation
Verteilung der Anlagesumme auf mehrere Anlageobjekte zur Risikominderung.
Freizügigkeitsleistung
Die Austritts- oder Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben gemäss Freizügigkeitsgesetz, welches beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden kann.
Freizügigkeitskonto
Bei Arbeitslosigkeit oder Wegzug ins EU-Ausland wird das Alterskapital auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen, wo es derzeit nur sehr gering (durchschnittlich 0.2%) verzinst wird. Einen gesetzlichen Mindestzinssatz gibt es dazu nicht. Personen, die ihr Alterskapital auf einem Freizügigkeitskonto haben, erhalten keine Pensionskassenrente, weil sie ja keiner Pensionskasse mehr angehören. Sie müssen sich das Alterskapital bei Erreichen des Pensionierungsalters auszahlen lassen. Dies ist insbesondere für Personen, die einige Zeit vor der Pensionierung arbeitslos werden, sehr stossend. Um eine Pensionskassenrente zu erhalten müssten sie sich vorzeitig pensionieren lassen, was eine Rentenreduktion zur Folge hat. Zudem verlieren sie den Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenkasse. Theoretisch können sich Arbeitslose bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterversichern. Dies müsste aber innert einer Frist von 3 Monaten nach Austritt aus der Pensionskasse erfolgen.
Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Lohn bei der zweiten Säule (Pensionskasse) im Minimum versichert ist, indem er vom Jahreseinkommen abgezogen wird. Daraus entsteht der „versicherte“, bzw. „koordinierte“ Lohn. Der gesetzliche BVG-Koordinationsabzug beträgt zurzeit (Stand 2025) CHF 26’460. Ein Rechenbeispiel: Wenn Sie über ein Jahreseinkommen von CHF 80’000 verfügen, beträgt der bei der Pensionskasse versicherte Lohn CHF 53’540 (80’000 abzüglich 26’460). PK-Beiträge und alle Renten richten sich dann am versicherten Lohn von CHF 53’540 aus. Zu beachten gilt es, dass der maximal versicherte Lohn gemäss Gesetz CHF 64’260 beträgt. Der Koordinationsabzug entspricht immer der Höhe von 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente.
Die Pensionskasse Rheinmetall erbringt als Beispiel mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen. So ist der Koordinationsabzug fixiert auf CHF 8’000.-, dies führt zu einem höheren versicherten Lohn und höheren Leistungen bei Tod und Invalidität sowie für das Alter. Nehmen wir das Beispiel wieder mit einem AHV-Lohn von CHF 80’000.-, so beträgt der versicherte Lohn CHF 72’000.-. PK-Beiträge und alle Renten richten sich dann am versicherten Lohn von CHF 72’000 aus. Zu beachten gilt es, dass der maximal versicherte Lohn bei der Pensionskasse Rheinmetall CHF 155’000 beträgt.
Mindestzinssatz
Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Guthaben ihrer Versicherten zu einem Mindestzinssatz zu verzinsen. Dieser Zinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil (BVG-Anteil) und wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Obligatorium / Überobligatorium BVG
Der jährliche Bruttolohn bis CHF 90’720 untersteht in der Pensionskasse den gesetzlichen Vorschriften der obligatorischen BVG-Versicherung. Bis zu diesem Einkommen gilt z.B. der gesetzlich festgelegte Mindestzinssatz, mit dem das angesparte Alterskapital der versicherten Personen verzinst wird. Auch der Umwandlungssatz zur Berechnung der Rente ist in diesem Bereich gesetzlich geregelt. Es wird deshalb auch vom BVG-Minimum oder vom BVG-Obligatorium gesprochen, für welche alle Mindestvorschriften gelten. Bruttolöhne über CHF 90’720 pro Jahr zählen zum Überobligatorium, wo jede Pensionskasse den Prozentsatz für Verzinsung (Mindestzinssatz) des Alterskapitals sowie den Umwandlungssatz für die Rentenberechnung nach eigenem Ermessen festlegen kann. Pensionskassen, die schlechte Erträge erzielen, können also im Überobligatorium fast nach belieben die Leistungen reduzieren.
Performance
Kursverlauf einer Aktie oder Obligation, Wertentwicklung eines Portefeuilles, anlagepolitische Leistungen der Leitung eines Anlagefonds im Hinblick auf das Anlageziel.
Portfolio / Depot
Total sämtlicher Wertschriften.
Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen, und stellt Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Fonds wird gespiesen aus Beiträgen aller Vorsorgeeinrichtungen.
Sparbeitrag und Risikobeitrag
Mit den Sparbeiträgen wird das für die Altersrente benötigte Kapital geäufnet. Der Risikobeitrag deckt das Invaliditäts- bzw. Todesfallrisiko ab.
Technischer Zinssatz
Der technische Zinssatz dient als Rechnungsannahme: Wie hoch kann das für die Rentenzahlungen zurückgestellte Kapital verzinst werden? Diese Annahme hängt von der Erwartung der Entwicklung der Finanzmärkte ab. Je nach Renditeerwartung ergibt sich für dasselbe Kapital eine höhere oder tiefere Rente (zu berücksichtigen ist zusätzlich noch die Lebenserwartung). Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten zu tun.
Teilliquidation
Wenn gleichzeitig viele Arbeitnehmende die Pensionskasse verlassen, muss eine Teilliquidation durchgeführt werden. Das Vermögen der Pensionskasse wird aufgeteilt, und die Austretenden können ihren Anteil mitnehmen. Je nach Situation der Pensionskasse profitieren die Austretenden von der Überdeckung oder müssen die Unterdeckung anteilsmässig mittragen. Das BVG-Altersguthaben darf nicht gekürzt werden.
Umwandlungssatz
Unter dem Umwandlungssatz versteht man im schweizerischen Pensionskassensystem den Prozentsatz des angesparten Kapitals, der den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird. Die Höhe des Umwandlungssatzes steht in engem Zusammenhang mit der Lebenserwartung der jeweiligen Rentnergeneration. Von der Veränderung des Umwandlungssatzes sind jeweils nur die neuen Renten betroffen.
Unterdeckung
Ist eine Pensionskasse theoretisch nicht in der Lage, alle Ansprüche ihrer Versicherten auf einen Schlag zu erfüllen, spricht man von einer Unterdeckung. Eine Unterdeckung bedeutet nicht, dass eine Pensionskasse zahlungsunfähig ist. Im Fall einer Unterdeckung sind die Pensionskassen angehalten, Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Das kann beispielsweise eine Nullverzinsung sein.
Währungsabsicherung
Wechselkurse unterliegen über die Zeit betrachtet Schwankungen. Die Kursschwankungen von Investitionen in Fremdwährungsanlagen fallen deshalb im Vergleich zu Kursschwankungen von vergleichbaren Investitionen in Schweizer Franken höher aus. Um dieses „Mehrrisiko“ zu glätten, kann ein Absicherungsgeschäft (Währungsabsicherung, Währungs-Hedge) getätigt werden.
Wertschwankungsreserven
Dient als Reserve bei einem schlechten Anlagejahr. Die Äufnung der Wertschwankungsreserve ist eine gesetzliche Pflicht für Pensionskassen.
Wohneigentumsförderung WEF
Vorbezug oder Verpfändung der eigenen Pensionskassengelder zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf.