Scheidung
Welche Auswirkungen hat die Scheidung auf meine Altersvorsorge?
Eine Scheidung hat nicht nur emotionale und rechtliche Konsequenzen, sondern kann auch erhebliche Auswirkungen auf Ihr angespartes Altersguthaben in der Pensionskasse haben. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und welche Schritte erforderlich sind.
In der Schweiz werden die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt (§ 122 ZGB). Das bedeutet:
- Beide Ehepartner haben Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgevermögens des jeweils anderen.
- Die Berechnung basiert auf den Guthaben, die zwischen dem Tag der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurden.
Was müssen Sie tun?
Falls Sie sich in Scheidung befinden, sind folgende Schritte erforderlich:
- Informieren Sie Ihre Pensionskasse
Sobald das Scheidungsverfahren eingeleitet ist, melden Sie sich bitte bei Ihrer Pensionskasse. Sie erhalten eine Durchführbarkeitsbestätigung inkl. Angaben Ihres Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt der Heirat sowie zum Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung. Dieses Dokument ist für Sie und für ein Schweizer Zivilgericht bestimmt. - Schweizer gerichtliche Verfügung abwarten
Seit dem Jahr 2017 dürfen nur noch Schweizer Gerichte die genaue Aufteilung zwischen den beiden noch Ehepartner entscheiden. Üblicherweise entspricht dies der hälftigen Teilung des erworbenen Altersguthabens zwischen dem Zeitpunkt der Heirat sowie der Einleitung der Scheidung beider Partner. - Überweisung des Vorsorgeausgleichs
Nach der gerichtlichen Entscheidung wird der betroffene Betrag auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehepartners übertragen. Falls der Ehepartner keine Pensionskasse hat, kann das Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. - Anpassung der Altersvorsorge
Durch die Teilung kann sich Ihr zukünftiges Altersguthaben verringern. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse zu leisten, um die entstandene Lücke in Ihrer Vorsorge wieder schrittweise zu schliessen. Diese Lücken können Sie jederzeit schliessen.
Wichtige Punkte
Falls Sie bereits eine Rente beziehen, kann diese unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls aufgeteilt werden. Konkubinatspaare sind von dieser Regelung nicht betroffen. In speziellen Fällen, z. B. wenn ein Ehepartner auf das Guthaben verzichtet, kann das Gericht eine abweichende Lösung festlegen.
Haben Sie Fragen?
Unser Team der Pensionskasse Rheinmetall steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.
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